Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 88

§ 88 – Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber können finanzielle Unterstützung erhalten, um Arbeitnehmer mit Vermittlungsproblemen zu integrieren.
  • Diese Unterstützung wird als Eingliederungszuschuss bezeichnet.
  • Der Zuschuss dient dazu, eine geringere Arbeitsleistung auszugleichen.
  • Er richtet sich an Arbeitnehmer, bei denen persönliche Gründe die Vermittlung erschweren.
  • Ziel ist die Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt.